Jurion

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Ein Staatsangehöriger von Sri Lanka hat Anspruch auf Einbürgerung, weil er dadurch automatisch die bisherige srilankische Staatsangehörigkeit verliert
VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2006, Az. 11 K 2724/05


Nach dem srilankischen Staatsangehörigkeitsgesetz verliert derjenige, welcher Staatsangehöriger von Sri Lanka durch Abstammung ist, diese Staatsangehörigkeit, wenn er freiwillig Staatsangehöriger irgendeines anderen Staates wird. Damit hat eine in Deutschland erfolgte Einbürgerung kraft srilankischem Recht den automatischen Verlust der bisherigen srilankischen Staatsangehörigkeit zur Folge. Da die Klägerin das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss sie ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht ablegen und auch nicht selbst ihren Lebensunterhalt bestreiten. Sie hat seit mehr als acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet und ist im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis.

StAG

http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/145070.html&docid=1-145070
 
Nach dem srilankischen Staatsangehörigkeitsgesetz verliert derjenige, welcher Staatsangehöriger von Sri Lanka durch Abstammung ist, diese Staatsangehörigkeit, wenn er freiwillig Staatsangehöriger irgendeines anderen Staates wird

Zusatz: Er kann die srilankische Staatsangehörigkeit aber für 200'000 Rupees (nach aktuellem Kurs ca. 1500 Euro) zurückkaufen und so auch Doppelbürger werden, sofern das "Einbürgerungsland" dies erlaubt.

http://www.immigration.gov.lk/html/citizenship/dual_citizenship.html
 
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