(2) Ferner werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken lösliche Teeaufgußpulver als wässrige
Gesamtauszüge in Form von Fertigarzneimitteln freigegeben, die aus
1. einer der in der Anlage 1d zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen hergestellt sind
oder
2. Mischungen von höchstens sieben der in den Anlagen 1d und 1e zu dieser Verordnung bezeichneten
Pflanzen oder deren Teilen hergestellt sind und ausschließlich zur Anwendung als "Hustentee", "Brusttee",
"Husten- und Brusttee", "Magentee", "Darmtee", "Magen- und Darmtee", "Beruhigungstee" oder
"harntreibender Tee" in den Verkehr gebracht werden.