@ Jörg: Auch für Dich gilt: Erst lesen! Ich hab geschrieben: "Das kann in einigen Details abweichen" und als Ergänzung habe ich darauf hingewiesen, dass Du eben in Europa geheiratet hast, sie jedoch in SL heiraten will.
Ich kann eigentlich gut lesen und weiß gerade deshalb nicht warum du bei der Frage "Prüfung der Sicherung des Lebensunterhaltes" immer wieder auf das Land der Eheschließung abstellst. Dieser Umstand ist nunmal hierfür nicht relevant und nur deshalb habe ich Dir in diesem Punkt auch wiedersprochen
@Tabro
Grundsätzlich hast Du Recht, nur leider wissen das die Wenigsten und nicht jeder durchforstet erst alle möglichen VWV. Das weiß auch die ABH und verlässt sich auf die Unwissenheit der Anderen. Sie verlangt also pro Foma erstmal die Einkommensnachweise und Jeder, der sich nicht mit denen gleich anlegen will wird diese brav beibringen. Soviel zur Praxis, nun zur Theorie:
Versteh mich nicht falsch, aber ich will mich nicht mit Dir streiten.
Ich frage mich aber schon, warum Du bei der Zitierung der VWV einen entscheidenden Satz weglässt, auch wenn er, zugegebenermaßen, nicht ganz so wichtig ist.
Der im Zitat ausgelassene Satz lautet: "Darüber hinaus kann
unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 3 trotz des grundsätzlich bestehenden Anspruchs die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden; vgl. näher Nummer 27.3."
In Ziffer 27.3. der VWV steht dann:
"27.3 Absehen von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
in Fällen des Angewiesenseins auf
Leistungen nach dem SGB II oder XII
27.3.1 Selbst wenn die Voraussetzungen eines gesetzlichen
Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung
des Aufenthaltstitels vorliegen, kann dieser
im Ermessenswege versagt werden, wenn
die Person, zu der der Nachzug stattfindet, unabhängig
von deren Staatsangehörigkeit für den
Unterhalt
– von mindestens einem ausländischen oder
deutschen Familienangehörigen, selbst
wenn diese nicht im selben Haushalt leben,
oder
– von mindestens einem anderen Haushaltsangehörigen,
unabhängig von dessen
Staatsangehörigkeit oder dessen familienrechtlicher
Stellung gegenüber der Person,
zu der ein Nachzug stattfinden soll,
auf Leistungen nach dem SGB II oder XII angewiesen
ist. Ob tatsächlich Leistungen nach
dem SGB II oder XII bezogen werden oder beantragt
worden sind, ist unerheblich; es kommt
nur darauf an, ob ein Anspruch besteht...."
Natürlich geht es da noch weiter.
Grundsatz dieser Aussage ist, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug verweigert werden kann, wenn der Deutsche, zu dem der Nachzug erfolgen soll, für den Nachziehenden den Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann, weil er auf Leistungen nach dem SGB (Sozialgesetzbuch) angewiesen ist und zusätzlich einem Dritten zum Unterhalt verpflichtet ist. Da ich Sara's Familienverhältnisse nicht kenne, weiß ich auch nicht, ob dies bei Ihr zutreffen könnte, ich denke aber eher nicht.
Nur zum Verständniss:
Hierunter fällt u.a. auch Hartz IV. Dabei ist egal ob man den Anspruch selbst geltend macht oder nicht. Es reicht aus, wenn der Anspruch dem Grunde nach besteht. Dieser Umstand lässt sich nur beurteilen, wenn man die Einkommensverhältnisse überprüft. Da der Antragsteller und sein Ehegatte der Mitwirkungspflicht unterliegen kann man eben vom Antragsteller und dessen Ehegatten verlangen, dass diese Ihre Einkommensverhältnisse nachweisen indem sie z.b Einkommensnachweise wie Gehalts- oder Lohnbescheinigungen vorlegen. Dies wird durch die Ausländerbehörden regelmäßig so praktiziert und kommt dem Grunde nach einer Prüfung des gesicherten Lebensunterhalts gleich. Gut, der Umstand , wann die Erteilung versagt werden kann ist hier genau festgelegt, aber darum ging es ja auch nicht.
Wenn man nach mehreren Monaten SL-Aufenthalt wieder zurück in D ist und noch keine Arbeit hat, wird der Umstand, dass man nach Auffassung der Behörde auf Hartz IV angewiesen ist, immer wahrscheinlicher. Sollte also dieser Umstand bei Sara zutreffen und Sie einem Dritten dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtet sein, dann würde ich mir an Saras Stelle erst mal eine Arbeit suchen und dann die Erteilung der AE beantragen um Missverständnisse und ungewollte Auseinandersetzungen zu vermeiden. Natürlich kann man auch gleich mit Justizia kommen, aber das zieht nur, wenn man der Behörde genau belegen kann, das man im Recht ist und sie im Unrecht.
Da fällt mir ein, Sara will einige Zeit in SL wohnen, arbeiten und die Sprache lernen. Zudem heiratet Sie vorher auch noch dort und vollzieht die Ehe von Anfang an in SL. Da würde es mich nicht wundern, wenn die ABH (Ausländerbehörde) auch aus Trotz mal auf den Gedanken käme und sagt es wäre Ihr zuzumuten die Ehe in SL zu vollziehen und dort zu leben, wodurch der Anspruch auf die Erteilung der AE auch fraglich wird. Das wäre zwar fadenscheinig, aber bei den ABH's weiß man nie, wie der Wind weht.
Trotzdem wünsche ich Sara alles gute und hoffe, dass alles so wird wie Sie und ihr zukünftiger Mann sich das vorstellen und geplant haben.
Bei mir hat es zumindest zum größten Teil so funktioniert und bei vielen Anderen auch, sonst gäbe es ja nicht so viele Mischpaare hier im SLB.
Josch