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Wird der neue Präsident gelost ? Dieses könnte Wirklichkeit werden, sollten 2 Kandidaten nach der Wahl die selbe Anzahl von Stimmen erhalten.
Wird das Amt des Präsidenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verfassung gemäß Artikel 40 der Verfassung frei, so wählt das Parlament eines seiner Mitglieder, das für die Wahl in das Amt des Präsidenten qualifiziert ist, zum Präsidenten, das Amt für die noch nicht abgelaufene Amtszeit des amtierenden Präsidenten innehat.
Diese Wahl wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2 Nr. 2 von 1981 über die Präsidentschaftswahlen (besondere Bestimmungen) abgehalten. Insbesondere wird dieser Prozess vom Generalsekretär des Parlaments geleitet, und der Sprecher hat auch bei dieser Wahl eine Stimme. Auch für diesen Prozess wird das Parlament für 3 Tage zusammentreten.
Dementsprechend werden die folgenden Schritte unternommen, um diese Wahl gemäß den Bestimmungen des Gesetzes abzuhalten.
• In diesem Fall findet die Wahl so bald wie möglich nach und in keinem Fall später als einen Monat nach dem Datum des Eintritts der Vakanz statt.
• Dementsprechend sollte das Parlament innerhalb von drei Tagen nach Eintreten des Freiwerdens einberufen werden, und das Datum und die Uhrzeit der Parlamentssitzung werden vom Generalsekretär des Parlaments den Mitgliedern des Parlaments mitgeteilt.
• Bei der Tagung des Parlaments unterrichtet der Generalsekretär das Parlament darüber, dass eine Vakanz im Amt des Präsidenten eingetreten ist. Er legt ein Datum und eine Uhrzeit fest, zu denen die Nominierungen bei ihm eingehen müssen, und zwar ein Datum, das nicht früher als achtundvierzig Stunden und spätestens sieben Tage nach dem Datum dieser Sitzung liegt.
• An dem für den Eingang der Ernennungen festgesetzten Termin tritt das Parlament zusammen, und der Generalsekretär fungiert als Wahlleiter. Ein Mitglied, das ein anderes Mitglied zur Wahl in das Amt des Präsidenten vorschlagen möchte, muss die vorherige schriftliche Zustimmung des Mitglieds, das es vorschlagen möchte, einholen, aus dem hervorgeht, dass dieses Mitglied im Falle seiner Wahl zum Amt bereit ist. Außerdem muss der für die Kandidatur vorgeschlagene Abgeordnete an diesem Tag im Parlament anwesend sein.
• Wird nur ein Mitglied auf diese Weise vorgeschlagen und das Amt des Präsidenten abgeordnet, so wird es vom Generalsekretär für gewählt erklärt. Wird mehr als ein Mitglied vorgeschlagen und abgeordnet, so legt das Parlament Datum und Uhrzeit für die Abhaltung der Wahl fest. Dieses Datum sollte nicht später als achtundvierzig Stunden nach Eingang der Nominierungen liegen.
• An dem für die Abhaltung der Wahl festgesetzten Termin fungiert der Generalsekretär als Wahlleiter. Vor Beginn der Abstimmung zeigt der Wahlleiter den Mitgliedern die leere Wahlurne und versiegelt sie anschließend bzw. sie in ihrer Anwesenheit. Bei Beginn der Abstimmung nennt der Wahlleiter die Namen jedes Mitglieds, einschließlich des Sprechers. Dementsprechend sollte jedes Mitglied zum Wahlleiter gehen, einen Stimmzettel holen und die Abstimmung markieren. Dann sollte es in die Wahlurne gestellt werden.
• Wenn ein Mitglied versehentlich einen Stimmzettel verdirbt, kann er ihn an den Wahlleiter zurückgeben, der, wenn er von einer solchen Unbeabsichtigtheit überzeugt ist, ihm einen anderen Stimmzettel aushändigt, und der verdorbene Stimmzettel wird von diesem Wahlleiter unverzüglich gelöscht. Der Wahlleiter hat vor Beendigung der Abstimmung ein zweites Mal den Namen eines Mitglieds zu nennen, das zum Zeitpunkt der Nennung seines Namens nicht abgestimmt hat. Stimmt dieses Mitglied nicht ab, nachdem sein Name ein zweites Mal gerufen wurde, so gilt es als der Stimme enthalten.
• Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und bringt auf seinem Stimmzettel die Zahl "1" in das Quadrat neben dem Namen des Kandidaten, für den es stimmt. Es besteht auch die Möglichkeit, Präferenzen zu markieren, wenn mehrere Kandidaten nominiert wurden. Dementsprechend können je nach Anzahl der vorgestellten Kandidaten Präferenzen in der Reihenfolge von 2, 3 usw. im Quadrat gegenüber dem Namen der Kandidaten angewendet werden.
• Wenn ein Kandidat bei der Auszählung der Stimmen anwesend sein möchte, kann er dies tun oder wenn er ein anderes Mitglied ernennen möchte, das ihn bei der Auszählung vertritt.
• Hat ein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so erklärt der Wahlleiter diesen Kandidaten unverzüglich für das Amt des Präsidenten gewählt.
• Hat kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so schließt der Wahlleiter den Kandidaten, der die niedrigste Stimmenzahl erhalten hat, vom Wettbewerb aus, und die zweite Präferenz jedes Mitglieds, dessen Stimme für den aus dem Wettbewerb ausgeschiedenen Kandidaten galt, wird gezählt.
• Hat am Ende der Auszählung kein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, so erklärt der Wahlleiter den Kandidaten, der bei dieser Auszählung die Mehrheit der Stimmen erhalten hat, zum Präsidenten gewählt.
• Haben zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, so wird die Entscheidung auch vom Wahlleiter durch das Los getroffen.
Verfahren des Parlaments für die Wahl des Präsidenten
Wird das Amt des Präsidenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verfassung gemäß Artikel 40 der Verfassung frei, so wählt das Parlament eines seiner Mitglieder, das für die Wahl in das Amt des Präsidenten qualifiziert ist, zum Präsidenten, das Amt für die noch nicht abgelaufene Amtszeit des amtierenden Präsidenten innehat.
Diese Wahl wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2 Nr. 2 von 1981 über die Präsidentschaftswahlen (besondere Bestimmungen) abgehalten. Insbesondere wird dieser Prozess vom Generalsekretär des Parlaments geleitet, und der Sprecher hat auch bei dieser Wahl eine Stimme. Auch für diesen Prozess wird das Parlament für 3 Tage zusammentreten.
Dementsprechend werden die folgenden Schritte unternommen, um diese Wahl gemäß den Bestimmungen des Gesetzes abzuhalten.
• In diesem Fall findet die Wahl so bald wie möglich nach und in keinem Fall später als einen Monat nach dem Datum des Eintritts der Vakanz statt.
• Dementsprechend sollte das Parlament innerhalb von drei Tagen nach Eintreten des Freiwerdens einberufen werden, und das Datum und die Uhrzeit der Parlamentssitzung werden vom Generalsekretär des Parlaments den Mitgliedern des Parlaments mitgeteilt.
• Bei der Tagung des Parlaments unterrichtet der Generalsekretär das Parlament darüber, dass eine Vakanz im Amt des Präsidenten eingetreten ist. Er legt ein Datum und eine Uhrzeit fest, zu denen die Nominierungen bei ihm eingehen müssen, und zwar ein Datum, das nicht früher als achtundvierzig Stunden und spätestens sieben Tage nach dem Datum dieser Sitzung liegt.
• An dem für den Eingang der Ernennungen festgesetzten Termin tritt das Parlament zusammen, und der Generalsekretär fungiert als Wahlleiter. Ein Mitglied, das ein anderes Mitglied zur Wahl in das Amt des Präsidenten vorschlagen möchte, muss die vorherige schriftliche Zustimmung des Mitglieds, das es vorschlagen möchte, einholen, aus dem hervorgeht, dass dieses Mitglied im Falle seiner Wahl zum Amt bereit ist. Außerdem muss der für die Kandidatur vorgeschlagene Abgeordnete an diesem Tag im Parlament anwesend sein.
• Wird nur ein Mitglied auf diese Weise vorgeschlagen und das Amt des Präsidenten abgeordnet, so wird es vom Generalsekretär für gewählt erklärt. Wird mehr als ein Mitglied vorgeschlagen und abgeordnet, so legt das Parlament Datum und Uhrzeit für die Abhaltung der Wahl fest. Dieses Datum sollte nicht später als achtundvierzig Stunden nach Eingang der Nominierungen liegen.
• An dem für die Abhaltung der Wahl festgesetzten Termin fungiert der Generalsekretär als Wahlleiter. Vor Beginn der Abstimmung zeigt der Wahlleiter den Mitgliedern die leere Wahlurne und versiegelt sie anschließend bzw. sie in ihrer Anwesenheit. Bei Beginn der Abstimmung nennt der Wahlleiter die Namen jedes Mitglieds, einschließlich des Sprechers. Dementsprechend sollte jedes Mitglied zum Wahlleiter gehen, einen Stimmzettel holen und die Abstimmung markieren. Dann sollte es in die Wahlurne gestellt werden.
• Wenn ein Mitglied versehentlich einen Stimmzettel verdirbt, kann er ihn an den Wahlleiter zurückgeben, der, wenn er von einer solchen Unbeabsichtigtheit überzeugt ist, ihm einen anderen Stimmzettel aushändigt, und der verdorbene Stimmzettel wird von diesem Wahlleiter unverzüglich gelöscht. Der Wahlleiter hat vor Beendigung der Abstimmung ein zweites Mal den Namen eines Mitglieds zu nennen, das zum Zeitpunkt der Nennung seines Namens nicht abgestimmt hat. Stimmt dieses Mitglied nicht ab, nachdem sein Name ein zweites Mal gerufen wurde, so gilt es als der Stimme enthalten.
• Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und bringt auf seinem Stimmzettel die Zahl "1" in das Quadrat neben dem Namen des Kandidaten, für den es stimmt. Es besteht auch die Möglichkeit, Präferenzen zu markieren, wenn mehrere Kandidaten nominiert wurden. Dementsprechend können je nach Anzahl der vorgestellten Kandidaten Präferenzen in der Reihenfolge von 2, 3 usw. im Quadrat gegenüber dem Namen der Kandidaten angewendet werden.
• Wenn ein Kandidat bei der Auszählung der Stimmen anwesend sein möchte, kann er dies tun oder wenn er ein anderes Mitglied ernennen möchte, das ihn bei der Auszählung vertritt.
• Hat ein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so erklärt der Wahlleiter diesen Kandidaten unverzüglich für das Amt des Präsidenten gewählt.
• Hat kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so schließt der Wahlleiter den Kandidaten, der die niedrigste Stimmenzahl erhalten hat, vom Wettbewerb aus, und die zweite Präferenz jedes Mitglieds, dessen Stimme für den aus dem Wettbewerb ausgeschiedenen Kandidaten galt, wird gezählt.
• Hat am Ende der Auszählung kein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, so erklärt der Wahlleiter den Kandidaten, der bei dieser Auszählung die Mehrheit der Stimmen erhalten hat, zum Präsidenten gewählt.
• Haben zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, so wird die Entscheidung auch vom Wahlleiter durch das Los getroffen.
Vacant Presidency? Parliament procedure for election of President
Where the office of President becomes vacant in terms of paragraph (1) of Article 38 of the Constitution, as provided by Article 40 of the Constitution, - Get the latest breaking news and top stories from Sri Lanka, the latest political news, sports news, weather updates, exam results, business...
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